GARANTIEBEDINGUNGEN
Poolcomplex – Polypropylen-Schwimmbecken und Montageleistungen
1. Garantiegeber und Garantieumfang
Poolcomplex gewährt als Händler und Garantiegeber für die von Poolcomplex verkauften Polypropylen-Schwimmbecken eine freiwillige Garantie von 15 Jahren auf die Wasserdichtigkeit des Beckenkörpers.
Die Garantie umfasst die Wasserdichtigkeit der aus Polypropylen gefertigten Beckenstruktur einschließlich der werkseitig hergestellten Schweißverbindungen.
Die Garantiezeit beginnt mit dem Tag der Lieferung des Schwimmbeckens an den Ersterwerber und beträgt 15 Jahre.
Die Garantie bezieht sich ausschließlich auf den Beckenkörper des im jeweiligen Kaufvertrag bezeichneten Schwimmbeckens.
Poolcomplex übernimmt mit dieser Erklärung keine Herstellergarantie, sondern eine eigenständige freiwillige Händlergarantie.
2. Montageleistungen und Verantwortungsbereich
Der Umfang der von Poolcomplex ausgeführten Montageleistungen richtet sich ausschließlich nach den im jeweiligen Angebot, Auftrag oder Vertrag ausdrücklich vereinbarten Leistungen.
Je nach Vereinbarung können hierzu insbesondere das Einsetzen und Ausrichten des Schwimmbeckens, die Installation von Einbauteilen, technische Anschlussarbeiten, Verrohrungen, Hinterfüllungsarbeiten oder weitere Montageleistungen gehören.
Die 15-jährige Garantie auf die Wasserdichtigkeit des Beckenkörpers stellt keine zusätzliche 15-jährige Garantie für sämtliche Montage- und Installationsarbeiten dar.
Für die von Poolcomplex tatsächlich ausgeführten Montageleistungen gelten die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte.
Für Arbeiten, die nicht zum vertraglich vereinbarten Leistungsumfang von Poolcomplex gehören und durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte ausgeführt werden, übernimmt Poolcomplex im Rahmen dieser Garantie keine eigenständige Garantie.
Dies gilt insbesondere für Erdarbeiten, Gründung, Bodenplatten, Hinterfüllung, Entwässerung, elektrische Installationen und sonstige bauseitige Leistungen, sofern diese nicht ausdrücklich durch Poolcomplex übernommen wurden.
Schäden am Beckenkörper, die nachweislich durch nicht fachgerecht ausgeführte Fremdleistungen verursacht wurden, sind von der freiwilligen Garantie ausgeschlossen.
3. Übertragbarkeit der Garantie
Die Garantie ist innerhalb der verbleibenden Garantiezeit auf nachfolgende Eigentümer des Schwimmbeckens übertragbar.
Voraussetzung ist, dass der geltend gemachte Garantiefall nicht durch unsachgemäße Veränderungen, Eingriffe oder eine Standortveränderung des Schwimmbeckens verursacht wurde.
Der neue Eigentümer soll Poolcomplex innerhalb von 30 Tagen nach Eigentumsübergang schriftlich oder per E-Mail über den Eigentümerwechsel informieren.
Die ursprüngliche Garantiezeit bleibt unverändert bestehen. Durch den Eigentümerwechsel beginnt keine neue Garantiezeit.
4. Garantieleistungen
Tritt während der Garantiezeit eine von dieser Garantie erfasste Undichtigkeit des Polypropylen-Beckenkörpers auf, verpflichtet sich Poolcomplex zur unentgeltlichen fachgerechten Beseitigung des garantierten Mangels.
Poolcomplex ist berechtigt, nach technischer Prüfung eine geeignete Reparaturmethode festzulegen, sofern diese die Wasserdichtigkeit des Beckenkörpers dauerhaft wiederherstellt.
Die Reparatur erfolgt grundsätzlich am Einbauort, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
Soweit zur Durchführung der garantierten Reparatur notwendige Nebenarbeiten erforderlich sind, richtet sich deren Übernahme nach dem Inhalt dieses Garantieversprechens und den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
Nicht Bestandteil des Garantieversprechens sind eigenständige Ansprüche auf Entschädigung für Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn oder sonstige mittelbare Vermögensschäden.
Gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz oder Ersatz erforderlicher Aus- und Einbaukosten, bleiben unberührt.
5. Von der Garantie ausgenommene Bauteile
Die 15-jährige Garantie auf die Wasserdichtigkeit des Beckenkörpers umfasst nicht die Dichtigkeit oder Funktionsfähigkeit gesonderter Einbauteile und technischer Komponenten.
Hierzu zählen insbesondere:
- Skimmer, Einlaufdüsen und Bodenabläufe;
- Unterwasserscheinwerfer und Massagedüsen;
- Gegenstromanlagen und sonstige Einbauelemente;
- Rohrleitungen, Rohrverbindungen und Verschraubungen;
- Dichtungen, Flansche und Anschlussverbindungen;
- Pumpen, Filteranlagen und Heizsysteme;
- elektrische und elektronische Komponenten;
- Poolabdeckungen und sonstiges Zubehör.
Die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte für diese Bauteile und die damit verbundenen Montageleistungen bleiben unberührt.
6. Schäden und Umstände außerhalb des Garantieschutzes
Nicht von der freiwilligen Garantie erfasst sind Schäden am Beckenkörper, soweit diese nachweislich durch folgende Umstände verursacht wurden:
- mechanische Beschädigungen oder unsachgemäße Nutzung;
- nicht fachgerechte bauliche Veränderungen;
- unsachgemäße Reparaturen oder Eingriffe Dritter;
- unzureichende oder fehlerhafte bauseitige Gründung;
- fehlerhafte Hinterfüllung, soweit diese nicht von Poolcomplex ausgeführt wurde;
- unzureichende Entwässerung oder unzulässigen Grundwasserdruck aufgrund nicht von Poolcomplex zu vertretender Umstände;
- Frostschäden infolge unsachgemäßer Überwinterung;
- ungeeignete Wasserchemie oder nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Reinigungs- und Pflegemitteln;
- außergewöhnliche äußere Einwirkungen, soweit diese für den Schaden ursächlich sind.
Ein Garantieausschluss setzt voraus, dass zwischen dem betreffenden Umstand und dem geltend gemachten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte bleiben hiervon unberührt.
7. Bauseitige Voraussetzungen
Soweit bestimmte Arbeiten nicht durch Poolcomplex übernommen werden, sind diese durch den Auftraggeber entsprechend den vertraglich vereinbarten technischen Vorgaben und den anerkannten Regeln der Technik auszuführen beziehungsweise ausführen zu lassen.
Dies betrifft insbesondere die Herstellung einer geeigneten Gründung, die erforderliche Entwässerung, die Hinterfüllung und die Sicherstellung der statischen Einbaubedingungen.
Werden bauseitige Leistungen fehlerhaft ausgeführt und entstehen dadurch Schäden am Beckenkörper, sind diese Schäden nicht von der freiwilligen Garantie umfasst, soweit Poolcomplex hierfür nicht verantwortlich ist.
Die Verantwortung von Poolcomplex für eigene Leistungen sowie gesetzlich bestehende Prüf-, Hinweis- und sonstige Pflichten bleibt unberührt.
8. Geltendmachung der Garantie
Ein festgestellter Garantiefall ist Poolcomplex möglichst zeitnah nach Entdeckung in Textform mitzuteilen.
Die Mitteilung soll folgende Informationen enthalten:
- Name und Kontaktdaten des Garantieberechtigten;
- Kauf- oder Liefernachweis;
- Standort und Beschreibung des Schwimmbeckens;
- Beschreibung der festgestellten Undichtigkeit;
- nach Möglichkeit Fotos oder andere geeignete Unterlagen.
Poolcomplex ist Gelegenheit zu geben, den geltend gemachten Garantiefall zu prüfen und die erforderliche Reparatur zu organisieren.
Eigenmächtige Eingriffe oder Reparaturen durch Dritte führen nicht automatisch zum Verlust der Garantie. Schäden, die hierdurch verursacht oder vergrößert werden, sind jedoch nicht vom Garantieversprechen umfasst.
9. Gesetzliche Mängelhaftungsrechte
Diese Garantie ist eine freiwillige zusätzliche Leistung von Poolcomplex.
Die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln bleiben uneingeschränkt bestehen. Ihre Inanspruchnahme ist unentgeltlich. Diese Rechte werden durch die vorliegende Garantie weder eingeschränkt noch ersetzt.
Dies gilt insbesondere für gesetzliche Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz, soweit deren jeweilige Voraussetzungen erfüllt sind.
10. Räumlicher Geltungsbereich
Die Garantie gilt für die von Poolcomplex gelieferten Schwimmbecken innerhalb des folgenden räumlichen Geltungsbereichs:
Deutschland
11. Garantiegeber und Kontakt
Poolcomplex
Vollständige Firmenbezeichnung: Poolcomplex GmbH
Geschäftsanschrift: Wernigeröder Straße 71 38895 Derenburg
E-Mail: kontakt@poolcomplex.com
Garantiefälle können unter den vorgenannten Kontaktdaten angemeldet werden.